AG Stuttgart - Urteil vom 19.08.1992
40 C 1787/92
Normen:
BGB §§ 249, 154 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 191

AG Stuttgart - Urteil vom 19.08.1992 (40 C 1787/92) - DRsp Nr. 1994/15935

AG Stuttgart, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 40 C 1787/92

DRsp Nr. 1994/15935

1. Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei einer 2wöchigen Mietdauer, während der er nicht von vornherein beabsichtigte, eine überdurchschnittlich große Fahrtstrecke zurückzulegen, darf ein Mietfahrzeug zu den Bedingungen der bis zum 03.10.93 praktizierten HUK-Empfehlungen mieten und ist nicht verpflichtet, sich bei verschiedenen Autovermietern nach günstigen Pauschaltarifen zu erkundigen. 2. Die ersparten Eigenaufwendungen des Geschädigten bei Miete eines Ersatzfahrzeuges sind mit 10 % anzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 154 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 191