AG Traunstein - Urteil vom 28.10.1981 311 C 640/81
Normen:
AKB § 13 Nr. 4 b (a.F.);
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/7
VersR 1982, 797
AG Traunstein - Urteil vom 28.10.1981 (311 C 640/81) - DRsp Nr. 1995/2285
AG Traunstein, Urteil vom 28.10.1981 - Aktenzeichen 311 C 640/81
DRsp Nr. 1995/2285
Bemessungskriterien im Vergleich zwischen Neupreis und Reparaturkosten beim Anspruch auf die Höchstentschädigung nach § 13 Nr. 4 b a.F. AKB wegen Unfalls in den ersten beiden Jahren nach Erstzulassung, insbesondere Ermittlung des Reparaturaufwands durch Sachverständigen einerseits, Einbeziehung einer Sonderausstattung in die Neupreis-Bestimmung andererseits.
Normenkette:
AKB § 13 Nr. 4 b (a.F.);
Hinweise:
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