AG Weilburg - Urteil vom 22.07.1996
4 OWi 5 Js 5370.5/96
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 346

AG Weilburg - Urteil vom 22.07.1996 (4 OWi 5 Js 5370.5/96) - DRsp Nr. 1997/1045

AG Weilburg, Urteil vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 4 OWi 5 Js 5370.5/96

DRsp Nr. 1997/1045

1. Ist eine Auslegung der Bestimmungen der StVO gleichermaßen dahingehend vertretbar, daß die Höchstgeschwindigkeit für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen 60 km/h oder 80 km/h beträgt, so ist auf den Willen des Verordnungsgebers abzustellen, wonach eine Beschränkung auf 60 km/h gilt. 2. Angesichts der aufgezeigten Rechtsunsicherheit befindet sich ein Kraftfahrer, der von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausgeht, in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum.

Normenkette:

OWiG § 11 Abs. 2 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1996, 346