AG Wuppertal vom 21.09.1994
34 C 67/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 3, § 8 ;
Fundstellen:
SP 1995, 35

AG Wuppertal - 21.09.1994 (34 C 67/94) - DRsp Nr. 1995/9524

AG Wuppertal, vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 34 C 67/94

DRsp Nr. 1995/9524

Ist die Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten gravierend - hier: min. 84 km/h; zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h - und hat sich der Wartepflichtige äußerst langsam in den Vorfahrtbereich hineingetastet, führt die gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr zu dem Ergebnis, daß Vorfahrtverletzung und Betriebsgefahr des wartepflichtigen Pkw völlig zurücktreten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 3, § 8 ;

Hinweise:

Siehe Entscheidungen zur Haftungsquote des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Vorfahrtberechtigten bei Kollision mit Wartepflichtigem:

a) SchlHOLG NZV 1993, 113 = SP 1993, 110 m.w.H. (80 % Mithaftung; Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um min. 100 %);