AG Zeven - Urteil vom 07.01.1999
3 C 577/97

AG Zeven - Urteil vom 07.01.1999 (3 C 577/97) - DRsp Nr. 2008/1666

AG Zeven, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 3 C 577/97

DRsp Nr. 2008/1666

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Beklagte zu 1) verursachte am 21.05.1996 mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sattelzug in Z. auf der Kreuzung B.-Straße/P.-Straße einen Verkehrsunfall. Er hatte sich auf der Linksabbiegerspur der P.-Straße vor einer dort befindlichen Lichtzeichenanlage eingeordnet. Rechts daneben stand ein Pkw, in dessen Font die Klägerin saß. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün umschaltete, bog der Beklagte zu 1) verkehrswidrig nach rechts ab. Dabei übersah er den Pkw. Der Pkw geriet mit der linken Fahrzeugseite gegen den Aufbau des Sattelzugaufliegers. Wegen der Schäden an dem Pkw wird auf die Lichtbilder Bl. 30 ff. d.A. verwiesen. Die Klägerin konnte aus dem Pkw nicht aussteigen, weil die hinteren Türen eine Kindersicherung hatten. Sie geriet in Panik. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist unstreitig.