OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.07.2023
3 L 46/23.Z
Normen:
BGB § 249; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 68/23

Akteneinsicht in polizeiliche Unterlagen nach einer Gefährderansprache

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 3 L 46/23.Z

DRsp Nr. 2023/11152

Akteneinsicht in polizeiliche Unterlagen nach einer Gefährderansprache

§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Auskunft über die Namen von Personen, die die ersatzpflichtige Körperschaft informiert und zu der beanstandeten Maßnahme veranlasst haben.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 25. Mai 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger benennt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für inhaltlich unrichtig hält, so dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht (1.). Im Übrigen versteht der Senat das Vorbringen des Klägers so, dass er einen Verfahrensfehler i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 rügt, der nach Auffassung des Klägers darin liegen soll, dass es das Gericht unter Verletzung des Grundsatzes "iura novit curia" unterlassen habe, einen nicht in den Prozess eingeführten Anspruchsgrund zu prüfen (2.).