Der Kläger bezog im Streitjahr 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Mit Bescheid vom 06. August 1998 wurde er zunächst erklärungsgemäß (damals noch zusammen mit seiner Ehefrau) veranlagt.
Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 10. April 1997 bei einer beruflich bedingten (Trunkenheits-) Fahrt mit dem firmeneigenen PKW, Typ BMW 730i, einen Verkehrsunfall verursacht hatte, der zum Totalschaden führte. Der Arbeitgeber verkaufte den PKW am 24. April 1997 für 11.500,- DM; Schadenersatzforderungen gegen den Kläger wurden nicht geltend gemacht.
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