Allgemeines

Autor: Weingran

Die Unterschiede des materiellen Rechts, welche nach wie vor auch im Verhältnis der Staaten der EU bestehen, und insbesondere Mindestdeckungssummen, die niedriger sind als in Deutschland, lassen sich auf versicherungsvertraglichem Weg ausgleichen. Gerade niedrige Mindestdeckungssummen können dazu führen, dass der Geschädigte seinen Schaden von der haftenden ausländischen Versicherung nicht voll ersetzt bekommt. Die Länder der EU waren zwar auf Grund der 6. KH-Richtlinie verpflichtet ihre Mindestdeckungssummen auf ein gleiches Level anzupassen. Dieses Level bedeutet aber nur, dass ein kleinster gemeinsamer Nenner gefunden wurde, und nicht, dass überall höchste Deckungssummen erreicht wurden. Die zurzeit gültigen Mindestdeckungssummen sind in den Länderberichten zu finden. In den Staaten außerhalb der EU und des EWR ist sogar davon auszugehen, dass die Mindestdeckungssummen nicht ausreichen um einen normalen Schaden zu ersetzen.

Die Mindesdeckungssummen in Deutschland betragen:

7,5 Millionen Euro für Personenschäden

bis zu 1.200.000 Euro für Sachschäden

50.000 Euro für reine Vermögensschäden

Verschiedene deutsche Versicherer bieten eine Auslandsschadenschutzversicherung an, nach welcher dem Versicherungsnehmer von der eigenen Versicherungsgesellschaft der Schaden bei einem Auslandsunfall in dem Umfang ersetzt wird, wie er nach deutschem Recht ersetzt werden würde.