Autor: Christian Sitter |
Nach einem Verkehrsunfall mit nur möglicher Beteiligung darf sich der Betreffende nicht vom Unfallort entfernen, bevor er nicht Feststellungen hinsichtlich:
seiner Person, |
seines Fahrzeugs, |
der Art seiner Beteiligung |
Diese Feststellungsduldungspflicht gilt gegenüber den Feststellungsberechtigten, d.h., sie müssen erfolgen zugunsten:
der anderen Unfallbeteiligten, |
ggf. weiterer Geschädigter (Kraftfahrzeugeigentümer fuhr nicht mit). |
Es besteht also
zum einen eine passive Anwesenheitspflicht zur Ermöglichung der Feststellungen und |
zum anderen grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls. |
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