Allgemeines zu Feststellungsduldungspflicht, § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Autor: Christian Sitter

Feststellung

Nach einem Verkehrsunfall mit nur möglicher Beteiligung darf sich der Betreffende nicht vom Unfallort entfernen, bevor er nicht Feststellungen hinsichtlich:

seiner Person,

seines Fahrzeugs,

der Art seiner Beteiligung

ermöglicht (sog. Feststellungsduldungspflicht).

Berechtigte

Diese Feststellungsduldungspflicht gilt gegenüber den Feststellungsberechtigten, d.h., sie müssen erfolgen zugunsten:

der anderen Unfallbeteiligten,

ggf. weiterer Geschädigter (Kraftfahrzeugeigentümer fuhr nicht mit).

Es besteht also

zum einen eine passive Anwesenheitspflicht zur Ermöglichung der Feststellungen und

zum anderen grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls.

Keine allgemeine aktive Mitwirkungspflicht