Autoren: Hering/Sitter |
Die Honorarabrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer erfolgt ausschließlich nach RVG. Die Abrechnung erfolgt wie gegenüber dem Mandanten, da der Versicherer für diesen in Höhe der gesetzlichen Gebühren zahlt.
Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandanten sind für den Rechtsschutzversicherer unbeachtlich. Der Rechtsschutzversicherer zahlt grundsätzlich nur die gesetzliche Gebühr im Rahmen des RVG.
Zwei Bereiche verdienen besondere Beachtung: zum einen die Frage der Differenzgebühren, zum anderen das Quotenvorrecht. Beide Themenbereiche können zu einer Erhöhung des Gebührenvolumens führen.
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