Autoren: Alric/Nitzsche |
Der Geschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch sowohl in seinem Heimatland als auch in Frankreich geltend machen.
Zu verklagen ist im Heimatland der ausländische Versicherer und nicht der Schadenregulierungsbeauftragte. Letzterer ist für eine Klage nicht passivlegitimiert.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|