Allgemeines zu Unterscheidung Sach-/Verfahrensrügen

Autor: Christian Sitter

Rügearten

Es wird unterschieden in

Sach- und

Verfahrensrügen.

Bindung an tatrichterliche Feststellungen

Bei Abfassung der Rechtsbeschwerdebegründung ist strikt zu beachten, dass die Rechtsbeschwerde eine Revision darstellt und damit keine neue Tatsacheninstanz eröffnet. Überprüft werden nur vom Revisions-/Rechtsbeschwerdegericht Gesetzesverstöße und logische Fehler. Dagegen ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen inkl. der Würdigung der Beweise - Ausnahmen siehe später - gebunden (BGH, Beschl. v. 23.05.2012 - 1 StR 208/12, NStZ 2012, 584).

Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet

Gemäß § 337 StPO kann eine Revision und damit über § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG auch die Rechtsbeschwerde "nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Rechtes beruhe". Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Urteil

Das Urteil sollte auch darauf geprüft werden, ob lückenhafte Feststellungen in den Urteilsgründen enthalten sind.

Diese können sein

Fehlen des Tattags,

Fehlen des Tatorts,

Mängel der Bezeichnung der Tat (nur bei Verwechslungsgefahr).

Mängel