Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Die Klage, mit der der Kläger von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) mit dem Vorbringen verlangt, er sei am 17.12.1994 gegen 2.30 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug auf eine von der Polizei nach einem Vorunfall - pflichtwidrig - nicht durch Warnschilder abgesicherte Verkehrsinsel aufgefahren, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der von ihm behauptete Unfallhergang nicht festgestellt werden kann.
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