OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1996
18 U 171/95
Normen:
StVO § 3 ; BGB §§ 823 839 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 18
VersR 1997, 766
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 70/95

Amtshaftung aufgrund fehlender Absicherung einer unfallbeschädigten Verkehrsinsel; Mitverschulden des Fahrzeugführers bei überhöhter Geschwindigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 18 U 171/95

DRsp Nr. 1997/2540

Amtshaftung aufgrund fehlender Absicherung einer unfallbeschädigten Verkehrsinsel; Mitverschulden des Fahrzeugführers bei überhöhter Geschwindigkeit

Fährt ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auf eine durch einen Vorunfall "abrasierte" Verkehrsinsel, begründen der dadurch belegte Verstoß gegen § 3 StVO sowie das Überfahren der vor der Verkehrsinsel angebrachten Sperrfläche ein so hohes Eigenverschulden, daß daneben bestehende Amtspflichtverletzungen (Nichtabsicherung durch Polizeibeamte) zurücktreten.

Normenkette:

StVO § 3 ; BGB §§ 823 839 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Klage, mit der der Kläger von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) mit dem Vorbringen verlangt, er sei am 17.12.1994 gegen 2.30 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug auf eine von der Polizei nach einem Vorunfall - pflichtwidrig - nicht durch Warnschilder abgesicherte Verkehrsinsel aufgefahren, kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der von ihm behauptete Unfallhergang nicht festgestellt werden kann.