OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2022
11 W 49/22
Normen:
BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34; StrVollzG NRW § 14; NiSchG NRW § 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/22

Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen wegen kurzzeitiger Unterbringung in einem Raucher-Gemeinschaftshaftraum

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 11 W 49/22

DRsp Nr. 2023/3047

Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen wegen kurzzeitiger Unterbringung in einem Raucher-Gemeinschaftshaftraum

Die kurzzeitige Unterbringung eines Gefangenen in einem Haftraum, in dem Mitgefangene rauchen, und seine mehrtätige Unterbringung in einem Gemeinschaftsraum, können - auch wenn insoweit Amtspflichtverletzungen vorliegen - eine nur geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unerhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Gefangenen darstellen, die nicht mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes zu entschädigen sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 10.08.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 839 i.V.m. GG Art. 34; StrVollzG NRW § 14; NiSchG NRW § 3;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich im Ergebnis als unbegründet. Prozesskostenhilfe ist für die beabsichtigte Amtshaftungsklage mangels Erfolgsaussichten der angestrebten Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen, § 114 ZPO.

I.