OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.09.2020
2 U 44/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 327/18

Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 2 U 44/20

DRsp Nr. 2021/3330

Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes

Wer einen Schaden wegen der unterbliebenen Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes im Anschluss an eine Elternzeit geltend macht, muss zumindest darlegen, dass und mit welcher Stundenzahl die Wiederaufnahme einer Tätigkeit beabsichtigt war und welcher konkrete Verdienst dabei erzielt worden wäre. Dem ist nicht Genüge getan, wenn die Klägerin lediglich vorträgt, sie habe Überstunden "verbraucht", ohne dass dargetan wird, wie die konkreten Arbeitszeiten geplant waren und wie der in Ansatz gebrachte Stundensatz zustande kommt. Im Übrigen stellt der Verlust von Urlaubstagen und Arbeitszeitguthaben keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 327/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.001,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249;

Gründe: