BGH - Urteil vom 21.01.1965
III ZR 183/63
Normen:
BGB § 823, 839 ; StVG § 5a;
Fundstellen:
VersR 1965, 516

Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörde zur Überwachung der dem Straßenbaulastträger obliegenden Aufgaben; Umfang der Kennzeichnungspflicht

BGH, Urteil vom 21.01.1965 - Aktenzeichen III ZR 183/63

DRsp Nr. 1994/6122

Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörde zur Überwachung der dem Straßenbaulastträger obliegenden Aufgaben; Umfang der Kennzeichnungspflicht

1. Die Pflicht der Straßenaufsichtsbehörde, die Erfüllung der dem Straßenbaulastträger obliegenden Aufgaben zu überwachen, ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht. Die Kennzeichnung gefährlicher Straßenstellen (§ 5 a StVG) gehört dagegen zu den Amtspflichten, die den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auch den Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegen. 2. Kennzeichnungspflichtig nach § 5 a StVG sind nur solche Straßenstellen, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. 3. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich daher nicht auf sehr schmale, von der Fahrbahn deutlich abgegrenzte Bankette, deren Befahren - jedenfalls mit schweren Fahrzeugen - sichtlich mit Gefahr verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 823, 839 ; StVG § 5a;

Hinweise:

So zu 2. auch BGH v. 15.4.1957, VersR 1957, 378 = VRS 13, 2 = VerkBl 1958, 283; OLG Hamm v. 8.6.1953, VerkBl 1954, 39; OLG Frankfurt/M. v. 12. 12.1957. VersR 1958, 418; BGH v. 27.10.1958, VersR 1959, 32; BGH v. 11.7.1960, VersR 1960, 998.

Fundstellen
VersR 1965, 516