BGH - Urteil vom 11.05.2000
III ZR 258/99
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1290
DÖV 2001, 260
MDR 2000, 955
NVwZ 2000, 963
NZV 2000, 503
VersR 2001, 585
WM 2000, 1586
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

BGH, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen III ZR 258/99

DRsp Nr. 2000/5046

Amtspflichtverletzung eines Zivildienstleistenden

»Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Unterschied, ob Träger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die Bundesrepublik Deutschland.«

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Die Klägerin parkte am 28. August 1996 ihren Pkw auf dem leicht abschüssigen Gelände des Pflegeheims D.-L., einer anerkannten Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende in der Trägerschaft der Landeshauptstadt D. In unmittelbarer Nähe des Kraftfahrzeugs der Klägerin stellte der im Pflegeheim beschäftigte Zivildienstleistende L. ein Elektrofahrzeug des Heims ab. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, rollte es rückwärts und prallte gegen den Pkw der Klägerin. Wegen ihres Fahrzeugschadens hat die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Von der beklagten Bundesrepublik Deutschland begehrt sie Ersatz ihrer Selbstbeteiligung von 650 DM sowie eine Kostenpauschale von 50 DM, ferner die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Die Berufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe