BGH - Urteil vom 22.06.2023
VII ZR 881/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 204 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO §§ 485 ff.;
Fundstellen:
BB 2023, 2828
BauR 2023, 1564
MDR 2023, 1334
MDR 2023, 1503
NZBau 2023, 723
ZMR 2023, 1026
ZfBR 2023, 671
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 218/15
OLG Stuttgart, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 58/21

Anderweitige Beendigung eines selbständigen Beweisverfahren mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung; Ende der gesamten Beweisaufnahme als entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung; Geltendmachung von Mängelrechten wegen Rissen in einer aus Betonfertigteilen hergestellten Attika und wegen Durchbiegungen der an der Betonfertigteilfassade angebrachten Beton-Fensterlamellen

BGH, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen VII ZR 881/21

DRsp Nr. 2023/10341

Anderweitige Beendigung eines selbständigen Beweisverfahren mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung; Ende der gesamten Beweisaufnahme als entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung; Geltendmachung von Mängelrechten wegen Rissen in einer aus Betonfertigteilen hergestellten Attika und wegen Durchbiegungen der an der Betonfertigteilfassade angebrachten Beton-Fensterlamellen

Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09 Rn. 11 m.w.N.). Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer - auch voneinander unabhängiger - Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.