BayObLG - Beschluß vom 23.04.1999
1 ObOWi 151/99
Normen:
StPO § 260 Abs. 4 Satz 5; OWiG § 71 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 88
DAR 1999, 412
DRsp IV(468)213b-c
NZV 1999, 484
VRS 97, 356

Androhung eines Fahrverbots in der Urteilsformel

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 1 ObOWi 151/99

DRsp Nr. 1999/10436

Androhung eines Fahrverbots in der Urteilsformel

»1. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO findet auch im Bußgeldverfahren Anwendung.2. In der Urteilsformel ist für die Androhung eines Fahrverbots für den Fall künftiger Ordnungswidrigkeiten des Betroffenen kein Raum.«

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 4 Satz 5; OWiG § 71 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 11.1.1999 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 DM und ordnete daneben ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. In Satz 2 der Urteilsformel hat das Amtsgericht dem Betroffenen, der durch vier jeweils Geschwindigkeitsverstöße betreffende Bußgeldbescheide vorgeahndet war, "für den Fall jedes neuen Verkehrsverstoßes (ein) Fahrverbot angedroht".

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der, zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Lediglich die Urteilsformel war dahin abzuändern, daß die Androhung eines Fahrverbots entfällt, weil hierfür aus Rechtsgründen jedenfalls in der Urteilsformel kein Raum ist.