OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.06.2014
1 OLG Ss 94/14
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 69a Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ansbach, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1091 Js 6000/13

Anerkennung einer polnischen FahrerlaubnisFahren ohne FahrerlaubnisVorabentscheidungsersuchen an den Europäischen GerichtshofAuslegung von Art. 11 Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 1 OLG Ss 94/14

DRsp Nr. 2015/3117

Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis Fahren ohne Fahrerlaubnis Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof Auslegung von Art. 11 Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG

Ist Artikel 11 Nummer 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?

Tenor

I.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 11 Nummer 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates so auszulegen, dass es der Entziehung eines Führerscheins gleichsteht, wenn dem Führer eines Fahrzeugs nur deshalb eine Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil ihm die Fahrerlaubnis bereits früher entzogen worden ist und er daher keine Fahrerlaubnis hat, und wenn zugleich angeordnet wird, dass dieser Person jedenfalls für eine bestimmte Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf?

II.