LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.10.2020
L 3 U 134/19
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2021, 168
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 298/17

Anerkennung eines Ereignisses als ArbeitsunfallEigenwirtschaftliche HandlungstendenzUnterbrechung des Arbeitsweges aus eigenwirtschaftlichen GründenFehlender innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen L 3 U 134/19

DRsp Nr. 2020/17866

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall Eigenwirtschaftliche Handlungstendenz Unterbrechung des Arbeitsweges aus eigenwirtschaftlichen Gründen Fehlender innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit

Bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges aus eigenwirtschaftlichen Gründen entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz, unabhängig davon, ob der versicherte Weg endgültig verlassen wird, oder ob der Versicherte beabsichtigt, nach der privaten Verrichtung wieder auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob das Ereignis vom 15. April 2017 als Arbeitsunfall festzustellen ist.