OVG Niedersachsen - Beschluss vom 15.11.2017
12 OA 125/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 3/17

Anfall einer Terminsgebühr bei anwaltlicher Ankündigung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Behörde zum Erreichen der Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 12 OA 125/17

DRsp Nr. 2019/9778

Anfall einer Terminsgebühr bei anwaltlicher Ankündigung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Behörde zum Erreichen der Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung

Allein die anwaltliche Ankündigung gegenüber einer Behörde, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, um so die Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung zu erreichen, führt nicht zm Anfall einer Terminsgebühr.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Berichterstatterin) - vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.