OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.03.2017
5 U 35/15
Normen:
VVG § 22 a.F.; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 223/12

Anfechtung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 5 U 35/15

DRsp Nr. 2017/11297

Anfechtung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Der Antragsteller in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt bei Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht arglistig, wenn er den von ihm beauftragten Versicherungsagenten zutreffend informiert, dieser jedoch einen Teil der Gesundheitsfragen wahrheitswidrig verneint. 2. Hat der Agent des Versicherers das Antragsformular selbst ausgefüllt, so kann der Versicherer den Beweis der unzulänglichen Information nicht allein durch die Vorlage des Antrags führen. Er muss vielmehr widerlegen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten, der - bildlich gesprochen - als Auge und Ohr des Versicherers gilt, mündlich zutreffend unterrichtet hat. Dies kann im Regelfall durch die Aussage seines Agenten geschehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.06.2015 - 14 O 223/12 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.500,00 EUR nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

5%-Punkte über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von

5.500,00 EUR seit dem 03.12.2014,

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.01.2015,

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.02.2015,

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.03.2015,

aus weiteren 500,00 EUR seit dem 03.04.2015,