OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.05.2017
5 U 52/16
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 278/15

Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 5 U 52/16

DRsp Nr. 2017/11307

Anfechtung eines Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Von arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers ist auszugehen, wenn er bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine eine Woche zuvor erfolgte ärztliche Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden verschweigt und entsprechende Fragen im Formular verneint. Dass der Versicherungsnehmer sieben Tage nach einer Untersuchung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt, ohne die Behandlung anzugeben, lässt nur den Schluss zu, dass er eine drohende Beeinträchtigung seiner Berufsfähigkeit absichern wollte und erkannt hat, dass er den Versicherer über diese Rückenbeschwerden und den Arztbesuch nicht informieren darf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.09.2016 - 14 O 278/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.