OLG Stuttgart - Urteil vom 26.09.2013
7 U 101/13
Normen:
VVG § 19; BGB § 123;
Fundstellen:
VersR 2014, 691
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 344/12

Anfechtung eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 7 U 101/13

DRsp Nr. 2013/25241

Anfechtung eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Wird ein Kunde im Wege der sog. "Kaltakquise" (Ausspannen von Kunden) nach wiederholten Besuchen gewonnen, kann dies die üblichen Indizien für Arglist bei unvollständigen Gesundheitsangaben stark entwerten.2. Die Platzierung der Hinweise auf die Rechtsfolgen falscher Gesundheitsangaben in einem Antragsformularsatz auf der letzten Seite, mehrere Seiten nach der Unterschrift, kann bei der Antragstellung leicht übersehen werden und ist aus diesem Grund nicht ausreichend, so dass der Versicherer u.a. sein Recht zum Rücktritt nicht ausüben kann (im Anschluss an BGH, VersR 2013, 297).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 30.4.2013, AZ 1 O 344/12

abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten unter der Versicherungsnr. xxx bestehende Krankenversicherungsvertrag des Klägers durch Rücktritt oder Anfechtung der Beklagten nicht erloschen ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.851,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2012 zu bezahlen.

3. 4. II. III. IV.