OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2020
20 U 59/20
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 247/19

Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung vor Vertragsschluss durch den VersicherungsnehmerAbgabe objektiv falscher Angaben hinsichtlich der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 20 U 59/20

DRsp Nr. 2020/16846

Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung vor Vertragsschluss durch den Versicherungsnehmer Abgabe objektiv falscher Angaben hinsichtlich der Gesundheitsfragen

1. Zur Auslegung der Erklärung des Antragstellers einer Versicherung im Hinblick auf Antragsfragen im Sinne des § 19 Abs. 1 VVG.2. Täuscht der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vor, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten, kommt es deshalb zu Krankschreibungen und gibt der VN diese Beschwerden und die Krankschreibungen bei Antragstellung nicht an, liegt eine arglistige Täuschung vor (§ 22 VVG, § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.