BGH - Beschluss vom 24.07.2023
VIa ZB 10/21
Normen:
BGB § 826; ZPO § 148 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1921
MDR 2023, 1240
WM 2023, 1609
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2362/19
OLG Dresden, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 1714/20

Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung; Vorgreiflichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA)

BGH, Beschluss vom 24.07.2023 - Aktenzeichen VIa ZB 10/21

DRsp Nr. 2023/10630

Anfechtungsklage eines Herstellers eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung; Vorgreiflichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit der Rückrufbescheide des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA)

Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 2021 aufgehoben.

Es wird die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Beschwerdewert: bis 4.000 €

Normenkette:

BGB § 826; ZPO § 148 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, der die Beklagte als Kraftfahrzeugherstellerin und -verkäuferin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf deliktischen Schadensersatz in Anspruch nimmt, wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 Abs. 1 ZPO.