VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2017
1 S 2136/17
Normen:
FwG 2009 § 2; FwG 2009 § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-2; FwG 2009 § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2644/14

Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Kostenersatzanspruch der Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze im Bereich der Pflichtaufgaben; Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Gefahr oder des Schadens; Kostenersatz für durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursachte Einsätze; Objektive Verursachung einer Gefahr bzw. Störung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette; Verursachung eines objektiv erforderlichen Feuerwehreinsatzes im zweiten Schritt der Kausalkette

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 1 S 2136/17

DRsp Nr. 2018/597

Anfechtungsklage gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes; Kostenersatzanspruch der Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze im Bereich der Pflichtaufgaben; Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung der Gefahr oder des Schadens; Kostenersatz für durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursachte Einsätze; Objektive Verursachung einer Gefahr bzw. Störung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im ersten Glied der Kausalkette; Verursachung eines objektiv erforderlichen Feuerwehreinsatzes im zweiten Schritt der Kausalkette

1. Nach Nr. 1 des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG 2009 verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr im Bereich der Pflichtaufgaben Kostenersatz für Einsätze, wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Vorschrift erfasst auch Anscheinsgefahren (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - VBlBW 2004, 218).