OLG Stuttgart - Urteil vom 31.10.2013
7 U 129/13
Normen:
VVG § 5a a.F.;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 417/12

Anforderung an die Form der Widerrufsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policen-Modell

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 7 U 129/13

DRsp Nr. 2015/6447

Anforderung an die Form der Widerrufsbelehrung in einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policen-Modell

1. Das in § 5a Abs. 1 VVG a.F. normierte Policen-Modell ist europarechtskonform. 2. Den Anforderungen an eine "drucktechnisch deutliche Form" i.S. von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist genügt, wenn die Widerspruchsbelehrung in einem eigenständigen, durch Kursivdruck hervorgehobenen Absatz am Ende des einseitigen Anschreibens des Versicherers an den Versicherungsnehmer enthalten ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6.5.2013 (16 O 417/12) wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Geldbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Geldbetrags leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 8.802,38 €

Normenkette:

VVG § 5a a.F.;

Gründe

I.

1. 2.