BGH - Urteil vom 10.10.2000
VI ZR 268/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DAR 2001, 33
MDR 2001, 212
NJW 2001, 152
NZV 2001, 35
VRS 100, 9
VersR 2000, 1556
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind

BGH, Urteil vom 10.10.2000 - Aktenzeichen VI ZR 268/99

DRsp Nr. 2000/9738

Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind

»Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Der am 25. August 1984 geborene Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls an seinem 8. Geburtstag gegen 17 Uhr in D. auf der J. Straße in Anspruch. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 befuhr an diesem Tag mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 1 die J. Straße. Auf dem aus seiner Fahrtrichtung rechts verlaufenden Bürgersteig befand sich der Kläger mit seinem Fahrrad. Der Kläger wurde von dem Pkw erfaßt und schwer verletzt. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.