OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2017
26 U 88/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/14

Anforderungen an das Geburtsmanagement bei pathologischem CTG und Unmöglichkeit einer Fetalblutgasanalyse

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 26 U 88/16

DRsp Nr. 2017/5808

Anforderungen an das Geburtsmanagement bei pathologischem CTG und Unmöglichkeit einer Fetalblutgasanalyse

Bleibt ein CTG pathologisch und ist eine Fetalblutgasanalyse nicht möglich, ist die Geburt mittels Sectio zu beenden. Das Unterlassen einer gebotenen dauernden CTG-Überwachung kann als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. Auch das Überschreiten der sogen. EE-Zeit von 20 Minuten um fast das Doppelte kann als grober Behandlungsfehler einzustufen sein. Bei einer allgemeinen Entwicklungsstörung auch im Bereich der geistigen Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 250.000,-- € angemessen sein, wenn bei entsprechender Förderung die Stufe eines 7-8jährigen Kindes erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2012 zu zahlen.