OVG Niedersachsen - Beschluss vom 20.06.2017
13 LA 134/17
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 53 Abs. 1 Hs. 1-2; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 9; AufenthG a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 2-3; StGB § 40 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZAR 2018, 38
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 08.12.2016

Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses; Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 13 LA 134/17

DRsp Nr. 2017/8936

Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses; Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet

1. Die Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ("nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften") entsprechen den in der Rechtsprechung zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. entwickelten Anforderungen.2. Einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG das den Umständen des Einzelfalles angemessene Gewicht zu verleihen.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 8. Dezember 2016 zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 53 Abs. 1 Hs. 1-2; AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 1-3 und Nr. 9; AufenthG a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 2-3; StGB § 40 Abs. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat Erfolg.

I.