KG - Beschluss vom 20.10.2020
3 Ws (B) 249/20 - 162 Ss 90/20
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; StVG § 26a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 345 OWi 99/20

Anforderungen an das Zitiergebot bei Erlass einer RechtsverordnungWirksamkeit der Bußgeldandrohung in der StVO

KG, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 249/20 - 162 Ss 90/20

DRsp Nr. 2020/17673

Anforderungen an das Zitiergebot bei Erlass einer Rechtsverordnung Wirksamkeit der Bußgeldandrohung in der StVO

Die StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) enthält keinen relevanten Zitierfehler

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Das Rechtsmittel stellt in den Raum, das Amtsgericht habe nichtiges Recht angewendet. Hintergrund ist die anlässlich der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I 2020, 814) aufgetretene Diskussion um die Folgen eines Zitierfehlers (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) und die in diesem Zusammenhang offenbar durch ein Rundschreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg publizierte Auffassung, auch frühere Fassungen der StVO seien in diesem Sinn fehlerbehaftet.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; StVG § 26a;

Hierzu bemerkt der zuständige Einzelrichter des Senats: