Die klagende Sparkasse hatte der inzwischen in Konkurs gefallenen Autohaus S. GmbH (S. GmbH) Kredite gewährt. Zu deren Sicherung wurden zuletzt unter dem 5. Februar 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen, nach denen sämtliche auf dem Betriebsgelände der S. GmbH in U. und in W. vorhandenen oder dorthin verbrachten Gebrauchtfahrzeuge an die Klägerin zur Sicherheit übereignet wurden. In Nr. 4.2 dieser Verträge heißt es unter anderem:
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