BGH - Urteil vom 13.05.1996
II ZR 222/95
Normen:
BGB § 932 ; HGB § 366 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1577
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Erwerb, gutgläubiger 7
BGHR HGB § 366 Abs. 1 Erwerb, gutgläubiger 2
DB 1996, 1971
DRsp I(150)355b
DRsp II(214)238
JuS 1996, 1032
MDR 1996, 906
NJW 1996, 2226
NZV 1997, 37
WM 1996, 1318
ZIP 1996, 1384
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anforderungen an den guten Glauben beim Eigentumserwerb unter Kraftfahrzeughändlern

BGH, Urteil vom 13.05.1996 - Aktenzeichen II ZR 222/95

DRsp Nr. 1996/23535

Anforderungen an den guten Glauben beim Eigentumserwerb unter Kraftfahrzeughändlern

»Auch unter Kraftfahrzeughändlern, die mit gebrauchten, aus beendeten Leasingverträgen stammenden Kraftfahrzeugen handeln, gilt der Grundsatz, daß der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nur geschützt ist, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt. Verzichtet der Erwerber hierauf in der Annahme, der Brief befinde sich noch bei der Leasinggesellschaft, trägt er das Risiko, daß der Veräußerer nicht einmal verfügungsbefugt ist.«

Normenkette:

BGB § 932 ; HGB § 366 ;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse hatte der inzwischen in Konkurs gefallenen Autohaus S. GmbH (S. GmbH) Kredite gewährt. Zu deren Sicherung wurden zuletzt unter dem 5. Februar 1993 zwei Raumsicherungsverträge geschlossen, nach denen sämtliche auf dem Betriebsgelände der S. GmbH in U. und in W. vorhandenen oder dorthin verbrachten Gebrauchtfahrzeuge an die Klägerin zur Sicherheit übereignet wurden. In Nr. 4.2 dieser Verträge heißt es unter anderem: