OLG Naumburg - Urteil vom 14.03.2013
4 U 47/12
Normen:
VVG § 81 Abs. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
VersR 2014, 621
r+s 2013, 597
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1836/11

Anforderungen an den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 4 U 47/12

DRsp Nr. 2013/22467

Anforderungen an den Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

Berichtet der Versicherungsnehmer einer fremden Person von der Aufbewahrung eines Wohnungsersatzschlüssels in einer Gartenlaube muss bei anschließender Entwendung von Kraftfahrzeugen aus der Haustiefgarage in der Teilkaskoversicherung für eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG feststehen, dass der Ersatzschlüssel von den unbekannt gebliebenen Tätern für das Eindringen in das Wohnhaus verwendet wurde.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.: 5 O 1836/11, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.: 5 O 1836/11, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.219,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2010 sowie 837,52 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Halle vom 08. Juni 2012, Az.: 5 O 1836/11, sind für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.