OLG München - Urteil vom 22.03.2013
10 U 3619/10
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287; BGB § 253 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 309/08

Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität bei Unfallverletzungen; Höhe des Schmerzensgeldes bei chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Taubheitsgefühl und weitgehender Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit eines Armes sowie Opiatabhängigkeit

OLG München, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 10 U 3619/10

DRsp Nr. 2013/6401

Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität bei Unfallverletzungen; Höhe des Schmerzensgeldes bei chronifiziertem Schmerzsyndrom mit Taubheitsgefühl und weitgehender Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit eines Armes sowie Opiatabhängigkeit

Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstreitigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO freier gestellt. Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.