OLG Hamm - Urteil vom 07.11.2013
6 U 91/12
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 484/08

Anforderungen an den Nachweis der Verursachung von Gesundheitsbeschädigungen durch einen Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 6 U 91/12

DRsp Nr. 2014/4047

Anforderungen an den Nachweis der Verursachung von Gesundheitsbeschädigungen durch einen Verkehrsunfall

Ein Sachverständiger kann Feststellungen zur Unfallursächlichkeit einer behaupteten Halswirbelverletzung nur treffen, wenn er über die zeitnahe medizinische Behandlung des Geschädigten informiert wird und ihm insbesondere zeitnahe Befunde der behandelnden Ärzte zugänglich gemacht werden. Kommt der Geschädigte einer Aufforderung, diese Unterlagen vorzulegen, nicht nach, so fehlt es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten, so dass von der Einholung eines Gutachtens abzusehen ist, auch wenn dies bereits angeordnet war.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 22.07.2013 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10.04.2005 geltend.