OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2017
12 U 193/15
Normen:
VVG § 81 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
VersR 2017, 1522
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 372/14

Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Eigenbrandstiftung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 12 U 193/15

DRsp Nr. 2018/1868

Anforderungen an den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Gebäudeversicherung durch Eigenbrandstiftung

1. Eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung ist bewiesen, wenn der Versicherungsnehmer in der Gebäudeversicherung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Brand hatte, weil der Pachtvertrag seiner Gaststätte zum Zeitpunkt des Brandes endete und er keine Verwendung mehr für das Inventar hatte, in vielerlei Hinsicht gegenüber dem Versicherer, der Polizei und dem Gericht widersprüchliche Angaben gemacht hat und es im Übrigen fraglich erscheint, ob fremde Täter in einem solch kurzen Zeitraum die Brandstiftung auf diese Art und Weise hätten bewirken können. 2. Die Verwertung von Zeugenaussagen und Ermittlungsergebnissen aus dem Strafverfahren ist im Wege des Urkundsbeweises zulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4.11.2015 (Az. 4 O 372/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.