KG - Beschluss vom 27.07.2010
6 W 20/10
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
r+s 2011, 64
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 338/09

Anforderungen an den Nachweis der Vortäuschung eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 6 W 20/10

DRsp Nr. 2010/20295

Anforderungen an den Nachweis der Vortäuschung eines Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

Der Versicherer, der sich auf die bloße Vortäuschung eines Diebstahls beruft, muss nicht den Vollbeweis für die Richtigkeit dieser Behauptung führen. Es reicht, dass nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Als Indizien für eine Vortäuschung des Diebstahls kommen u.a. in Betracht: - Es erweist sich, dass zur Ausführung des gemeldeten Diebstahls Originalschlüssel benutzt worden sind. - Der Versicherungsnehmer übergibt (dennoch) an den Versicherer sämtliche Originalschlüssel und erklärt dazu, die Schlüssel hätten sich fortwährend in seinem Alleingewahrsam befunden; Dritte hätten keine Zugriffsmöglichkeit gehabt. - Der Versicherungsnehmer macht hartnäckig grob fehlerhafte Angaben zur Laufleistung des gestohlen gemeldeten Fahrzeugs.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

I. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.