Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Teilkaskoversicherung in Anspruch. Er behauptet, sein VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen F - L XXX sei in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1998 in G. entwendet worden. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen L. zur Zahlung von 7.567,12 € (14.800 DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit dem 18.1.2001 verurteilt.
Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil an.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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