OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2017
20 U 15/17
Normen:
§§ A.2.2.2. AKB 10.2011;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 291/15

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäße Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 20 U 15/17

DRsp Nr. 2017/11598

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäße Kfz-Diebstahls

Das äußere Bild eines Diebstahls kann vom Versicherungsnehmer durch Zeugenaussagen oder eigene Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nachgewiesen werden. Bei der persönlichen Anhörung kann nicht mehr vom Regelfall eines redlichen Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen der Entwendung aufdrängen. Die Glaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten infrage gestellt sein, die in keinem Bezug zum umstrittenen Versicherungsfall stehen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

§§ A.2.2.2. AKB 10.2011;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder ein sonstiger Grund eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.