OLG Naumburg - Urteil vom 10.10.2013
4 U 69/12
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; VHB 2000 § 11;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 302/11

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 4 U 69/12

DRsp Nr. 2014/15151

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Hausratversicherung

Gegen die dem Versicherungsnehmer in der Hausratsversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung kann bei einem Einbruch in ein Büro sprechen, dass der Versicherungsnehmer von einer recht überschaubaren Anzahl dort angeblich zurückgelassener persönlicher Gegenstände gegenüber der Polizei nur einen Teil als entwendet angibt, um später - ohne hierfür eine plausible Erklärung geben zu können - noch weitere, besonders wertvolle Sachen als gestohlen zu melden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal, Az.: 21 O 302/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stendal vom 17. September 2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1; VHB 2000 § 11;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er für seine Wohnung in G. eine Hausratsversicherung zum Neuwert nach den Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 2000/E) unter Einschluss einer sogenannten Außenversicherung unterhält, wegen eines Einbruchdiebstahls in Anspruch.