1. Auf die Berufung des Klägers vom 25.03.2010 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 24.02.2010 (Az.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Deggendorf vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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