LG Heidelberg - Urteil vom 11.09.2009
3 S 9/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2010, 112
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 275/05

Anforderungen an den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heidelberg, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 3 S 9/09

DRsp Nr. 2010/7655

Anforderungen an den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Für den Nachweis, dass Verletzungsfolgen unfallbedingt sind, ist weder bei der haftungsbegründenden noch bei der haftungsausfüllenden Kausalität ein "objektiver" Beweis im Sinn eines medinisch-naturwissenschaftlichen Veränderungsnachweises gegenüber der Situation vor dem Unfall erforderlich (hier: durch HWS-Distorsion verursachte Beschwerden). 2. 4000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall neben einer Distorsion der Hals-Wirbelsäule eine Kiefergelenksverletzung in Form einer anterioren Diskusverlagerung ohne Reposition mit eingeschränkter Mundöffnung erlitt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 10. Februar 2009 - 61 C 275/05 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein (weiteres) Schmerzensgeld in Höhe von 3.000.- Euro zu bezahlen.