SchlHOLG - Urteil vom 27.02.2013
7 U 114/12
Normen:
§§ 7, 17 StVG; 81, 115 VVG;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 64/11

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Unfallgeschehens

SchlHOLG, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 114/12

DRsp Nr. 2013/14854

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Unfallgeschehens

Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles in der KFZ - Kaskoversicherung durch Beteiligung an einem verabredeten Unfall. Anforderungen an die Beweisführung des Versicherers. Orientierungssätze: Indizien für fingierten Unfall

Für ein fingiertes, abgesprochenes Unfallgeschehen sprechen folgende Anhaltspunkte:-Der Kollisionsort liegt in einer Gegend, in der abends gegen 20.30 Uhr kaum mit unbeteiligten Zeugen zu rechnen war.-Die Erklärungen, warum außerhalb der Hauptverkehrszeit auf diese Nebenstrecke ausgewichen wurde, sind widersprüchlich.-Vermeintlich klare Haftung des wartepflichtigen Fahrzeugs bei gleichzeitig guter Einsehbarkeit der Unfallstelle, so dass es für die Kollision keine Erklärung gibt.- Obwohl angeblich ein Personenschaden vorlag, wurde die Polizei nicht gerufen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. August 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

§§ 7, 17 StVG; 81, 115 VVG;

Gründe

I.