I. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 09.08.2013 - Az. 02 O 3488/11 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/4 allein. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 7/8 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/8 allein. Die Kosten der Nebenintervention verbleiben bei der Beklagten zu 3.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € ab Anhängigkeit und auf bis zu 7.000 € ab 04.03.2014 festgesetzt.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|