OLG Dresden - Urteil vom 15.08.2014
7 U 1421/13
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NZV 2015, 80
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3488/11

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls

OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 7 U 1421/13

DRsp Nr. 2014/12880

Anforderungen an den Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls

Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sogenannten "So-nicht-Unfall" in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.

I. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 09.08.2013 - Az. 02 O 3488/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/4 allein. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 7/8 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/8 allein. Die Kosten der Nebenintervention verbleiben bei der Beklagten zu 3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € ab Anhängigkeit und auf bis zu 7.000 € ab 04.03.2014 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286;