OLG Köln - Beschluss vom 23.07.2010
2 U 32/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 49/09

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 2 U 32/10

DRsp Nr. 2011/6869

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

Die Beteiligung einer Limousine der Oberklasse als geschädigtes und eines Lkw mit Kastenaufbau als Schädiger-Fahrzeug, wechselnde Angaben zum Anmietungszweck des Transporters, ein heckseitiger Anstoß mit geringem Verletzungsrisiko und eindeutiger Schuldzuweisung zu einer Tageszeit, zu der mit wenig unbeteiligten Zeugen zu rechnen ist, sowie die Abrechnung auf Gutachtenbasis stellen Kriterien für das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens dar.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 49/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 17.08.2010 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme nicht gerechnet werden kann.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis.