OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2014
I-1 U 122/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 345/11

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - Aktenzeichen I-1 U 122/13

DRsp Nr. 2014/15275

Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls in der Kfz-Haftpflichtversicherung

1. Zum Nachweis eines Eigentumserwerbs genügt es nicht, pauschal die Eigentümerstellung zu behaupten und keinen substantiierten Vortrag zu den einzelnen Erwerbstatsachen zu leisten.2. Indizien aus technischer Sicht, die für eine Einwilligung in den Unfallschaden sprechen, sind ein zu viel zu steiler Fahrstreifenwechsel, der atypisch ist, das Ausweichen des Geschädigten in die Leitplanke, ohne dass dafür objektiv Anlass besteht und das Aufrechterhalten des Kontakts mit der Leitplanke ohne Ausweichmanöver über einen längeren Zeitraum.3. Weitere Indizien sind das Fehlen von Zeugen, ein Unfall zur Nachtzeit und die fiktive Abrechnung eines lukrativen Seitenschadens.4. Es ist nicht erforderlich, eine konkrete Bekanntschaft der Beteiligten oder aber die Verwicklung in eine Vielzahl an anderen Unfällen nachzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.07.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand