OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2013
I-1 U 132/12
Normen:
ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 318/10

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2013 - Aktenzeichen I-1 U 132/12

DRsp Nr. 2014/1436

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

Indizien für die Annahme eines manipulierten Schadenereignisses sind, dass die Haftungslage scheinbar eindeutig ist, der Schaden auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv abgerechnet wird, neutrale Zeugen für den Ablauf und die weiteren Umstände der Kollision nicht zur Verfügung stehen, es sich bei der Schadensstelle um einen verkehrsarmen Ort handelt, an dem geringes Verkehrsaufkommen herrscht und Widersprüche zur Eigentumssituation des beschädigten Fahrzeugs nicht aufgeklärt werden können. Schließlich stellt es ein gewichtiges Indiz für ein manipuliertes Schadensereignis dar, dass eines der beteiligten Fahrzeuge innerhalb von drei Jahren mehrfach in Unfälle mit einem Gesamtschaden von rund 94.000 EUR verwickelt war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.05.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 23.05.2011 verkündete Versäumnisurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 286; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.