Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.12.2016 (Bl. 264 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage hier weitgehend stattgegeben. Das Berufungsvorbringen vom 20.02.2017 (Bl. 318 ff. d.A.) rechtfertigt keine andere, der Beklagten günstigere Sicht der Dinge.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|