OLG Köln - Beschluss vom 27.03.2017
15 U 34/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 71/16

Anforderungen an den Sachvortrag zur Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 15 U 34/17

DRsp Nr. 2017/9851

Anforderungen an den Sachvortrag zur Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.12.2016 (Bl. 264 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klage hier weitgehend stattgegeben. Das Berufungsvorbringen vom 20.02.2017 (Bl. 318 ff. d.A.) rechtfertigt keine andere, der Beklagten günstigere Sicht der Dinge.